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   BVerwG, 17.10.1988 - 5 B 91.88   

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BVerwG, 17.10.1988 - 5 B 91.88 (https://dejure.org/1988,9898)
BVerwG, Entscheidung vom 17.10.1988 - 5 B 91.88 (https://dejure.org/1988,9898)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Oktober 1988 - 5 B 91.88 (https://dejure.org/1988,9898)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des § 7 Abs. 2 S. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) - Abschluss einer vorherigen berufsqualifizierenden Erstausbildung als Förderungsvoraussetzung - Fachrichtungswechsel bei lediglicher Unterbrechung des bisher betriebenen Studiums - Anerkennung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1988 - 5 B 91.88
    Ausnahmen von dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 1 VwGO sieht das Gesetz nicht vor; sie sind auch verfassungsrechtlich, etwa aus dem vom Kläger genannten Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht gefordert; denn der Gesetzgeber hat durch die Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe sichergestellt, daß auch die unbemittelte Partei in die Lage versetzt wird, ihre Belange in einer dem Gleichheitsgebot genügenden Weise im Rechtsstreit geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. April 1988 - 1 BvL 84/86 - <NJW 1988, 2231 [BVerfG 26.04.1988 - 1 BvL 84/86]/2232> m.w.N.).
  • BVerwG, 12.03.1987 - 5 C 21.85

    Weiter Ausbildung - Förderungsfähigkeit - Angestrebtes Ausbildungsziel -

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1988 - 5 B 91.88
    Die Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG durch die Vorinstanz dahingehend, daß eine weitere Ausbildung nur dann gefördert werde, wenn sie zusammen mit der früheren Ausbildung die Ausübung des Berufs erst ermöglicht, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 21.85 - <BVerwGE 77, 122/124 = FamRZ 1987, 979> m.w.N.).
  • BVerwG, 29.10.1979 - 4 CB 73.79
    Auszug aus BVerwG, 17.10.1988 - 5 B 91.88
    Ebensowenig wäre in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsbedürftig, ob diese Annahme zutrifft, weil sich die angefochtene Entscheidung insoweit aus einem anderen Grunde als richtig erweist und die Nichtzulassungsbeschwerde deshalb in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 4 CB 73.79 - ) zurückzuweisen wäre.
  • BVerwG, 30.04.1981 - 5 C 63.79

    Förderungsart bei Doppelstudium - Berufsqualifizierender Abschluss -

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1988 - 5 B 91.88
    Ob das Berufungsgericht mit seiner These, ein Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG könne dann nicht vorliegen, wenn das bisher betriebene Studium lediglich unterbrochen und nicht abgebrochen worden sei, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, etwa dem Urteil vom 30. April 1981 - BVerwG 5 C 63.79 - (Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 6 = FamRZ 1981, 919) abweicht, könnte offenbleiben.
  • BVerwG, 13.10.1983 - 5 C 35.82

    Erstausbildung - Zweiter Bildungsweg - Förderungsvoraussetzungen -

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1988 - 5 B 91.88
    Ein Förderungsanspruch des Klägers nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG scheidet darüber hinaus auch deshalb aus, weil die Anwendung des § 7 Abs. 2 BAföG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraussetzt, daß der Auszubildende zuvor eine Erstausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1983 - BVerwG 5 C 35.82 - <BVerwGE 68, 84/85 ff. = FamRZ 1984, 102> m.w.N.).
  • BVerwG, 30.04.1981 - 5 C 28.79

    Fachrichtungswechsel - Maßgeblicher Zeitpunkt - Beginn der anderen Ausbildung

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1988 - 5 B 91.88
    Ob das Berufungsgericht mit seiner These, ein Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG könne dann nicht vorliegen, wenn das bisher betriebene Studium lediglich unterbrochen und nicht abgebrochen worden sei, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, etwa dem Urteil vom 30. April 1981 - BVerwG 5 C 63.79 - (Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 6 = FamRZ 1981, 919) abweicht, könnte offenbleiben.
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